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§ 9 ModQV (Bayern) — Nachteilsausgleich

Modulare Qualifizierungsverordnung

Landesrecht Bayern

Stand: 25.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Sofern erforderlich, sind schwerbehinderten und gleichgestellten Beamtinnen und Beamten auf ihren Antrag hin angemessene Erleichterungen bei Prüfungen sowie beim Erwerb von Bescheinigungen der erfolgreichen Teilnahmen nach § 5 Abs. 2 zu gewähren.