Gesetze / Landesrecht Bayern / Modulare Qualifizierungsverordnung ModQV § 10 Verweis auf Regelungen der Allgemeinen Prüfungsordnung Stand: 25.08.2026 Bayern Hinsichtlich der nachträglichen Geltendmachung von Mängeln im Prüfungsverfahren und hinsichtlich Unterschleif, Beeinflussungsversuch und Ordnungsverstoß gelten §§ 34 und 35 APO entsprechend.