Gesetze / Mobilitäts-und-Verkehrsservice-Kaufleute-Ausbildungsverordnung

MobVerkKflAusbV

§ 14 Prüfungsbereich „Wirtschafts- und Sozialkunde“

Stand: 01.08.2026

Bund

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/MobVerkKflAusbV/14#abs-1 (1) Im Prüfungsbereich „Wirtschafts- und Sozialkunde“ hat der Prüfling nachzuweisen, dass er in der Lage ist, allgemeine wirtschaftliche und gesellschaftliche Zusammenhänge der Berufs- und Arbeitswelt darzustellen und zu beurteilen.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/MobVerkKflAusbV/14#abs-2 (2) Der Prüfling hat die Aufgaben schriftlich zu bearbeiten. Die Aufgaben müssen praxisbezogen sein.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/MobVerkKflAusbV/14#abs-3 (3) Die Prüfungszeit beträgt 60 Minuten.

§ 13 § 15