Gesetze / Mobilitäts-und-Verkehrsservice-Kaufleute-Ausbildungsverordnung
MobVerkKflAusbV§ 13 Prüfungsbereich „Kommunikation, Service und Betreuung“
Stand: 01.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/MobVerkKflAusbV/13#abs-1 (1) Im Prüfungsbereich „Kommunikation, Service und Betreuung“ hat der Prüfling nachzuweisen, dass er in der Lage ist,
1.
Beratungs- und Verkaufsgespräche mit Kunden und Kundinnen adressaten- und situationsgerecht unter Anwendung von Kommunikationstechniken zu führen,
2.
Kunden und Kundinnen unter Berücksichtigung der Bedürfnisse besonderer Personengruppen und soziokultureller Besonderheiten zu beraten und zu betreuen sowie Maßnahmen zur Kundenzufriedenheit und Kundenbindung zu nutzen,
3.
Beschwerden und Reklamationen zu bearbeiten sowie Deeskalationstechniken in Konfliktsituationen anzuwenden und
4.
Hilfsmittel, insbesondere digitale Hilfsmittel, gesprächsunterstützend einzusetzen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/MobVerkKflAusbV/13#abs-2 (2) Mit dem Prüfling wird ein Kundengespräch als Gesprächssimulation geführt. Bei der Gestaltung der Aufgabe soll der Angebotsschwerpunkt des Ausbildungsbetriebes berücksichtigt werden.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/MobVerkKflAusbV/13#abs-3 (3) Die Gesprächssimulation soll 25 Minuten dauern.