Gesetze / Mobilitäts-und-Verkehrsservice-Kaufleute-Ausbildungsverordnung
MobVerkKflAusbV§ 1 Staatliche Anerkennung des Ausbildungsberufes
Stand: 01.08.2026
Der Ausbildungsberuf mit der Berufsbezeichnung des Kaufmanns für Mobilität und Verkehrsservice und der Kauffrau für Mobilität und Verkehrsservice wird nach § 4 Absatz 1 des Berufsbildungsgesetzes staatlich anerkannt.