Gesetze / Verordnung über den Vorbereitungsdienst für den mittleren nichttechnischen Zolldienst des Bundes
MntZollDVDV§ 44 Abschlusszeugnis
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/MntZollDVDV/44?asof=2019-06-10#abs-1 (1) Die Auszubildenden erhalten vom Prüfungsamt einen Bescheid über das Bestehen oder Nichtbestehen der Laufbahnprüfung und ein Abschlusszeugnis.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/MntZollDVDV/44?asof=2019-06-10#abs-2 (2) Das Abschlusszeugnis enthält
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/MntZollDVDV/44?asof=2019-06-10#abs-3 (3) Der Bescheid über die Laufbahnprüfung ist mit einer Rechtsbehelfsbelehrung zu versehen.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/MntZollDVDV/44?asof=2019-06-10#abs-4 (4) Eine Ausfertigung des Bescheides und des Abschlusszeugnisses ist der Einstellungsbehörde für die Personalakte zu übersenden.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/MntZollDVDV/44?asof=2019-06-10#abs-5 (5) Offensichtliche Unrichtigkeiten bei der Ermittlung oder Mitteilung des Prüfungsergebnisses werden durch das Prüfungsamt berichtigt. Offensichtlich unrichtige Abschlusszeugnisse hat die oder der Auszubildende zurückzugeben.
Änderungsverlauf
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01.12.2023 in Kraft
§ 44 geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 19. Oktober 2023 (BGBl. I Nr. 282)
BGBl. 2023 I Nr. 282
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07.07.2021 Ausfertigung
§ 44 geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 7. Juli 2021 (BGBl. I 3547)
BGBl. 2021 I S. 3547
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Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.