Gesetze / Verordnung über den Vorbereitungsdienst für den mittleren nichttechnischen Zolldienst des Bundes
MntZollDVDV§ 43 Bestehen der Laufbahnprüfung, Abschlussnote
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/MntZollDVDV/43?asof=2019-06-10#abs-1 (1) Im Anschluss an die mündliche Abschlussprüfung errechnet die Prüfungskommission die Rangpunktzahl der Laufbahnprüfung und setzt die Abschlussnote fest. Bei der Berechnung der Rangpunktzahl der Laufbahnprüfung werden die einzelnen Ergebnisse wie folgt gewichtet:
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/MntZollDVDV/43?asof=2019-06-10#abs-2 (2) Die Laufbahnprüfung ist bestanden, wenn die mündliche Abschlussprüfung bestanden ist und eine Rangpunktzahl der Laufbahnprüfung von mindestens 5 erreicht worden ist.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/MntZollDVDV/43?asof=2019-06-10#abs-3 (3) Ist die Laufbahnprüfung bestanden, wird die Rangpunktzahl der Laufbahnprüfung für die Festsetzung der Abschlussnote kaufmännisch auf eine ganze Zahl gerundet.
Änderungsverlauf
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01.12.2023 in Kraft
§ 43 eingefügt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 19. Oktober 2023 (BGBl. I Nr. 282)
BGBl. 2023 I Nr. 282
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07.07.2021 Ausfertigung
§ 43 geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 7. Juli 2021 (BGBl. I 3547)
BGBl. 2021 I S. 3547
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