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# § 43 MntZollDVDV — Bestehen der Laufbahnprüfung, Abschlussnote

Verordnung über den Vorbereitungsdienst für den mittleren nichttechnischen Zolldienst des Bundes  
Historische Fassung: Stand 10.06.2019 bis 24.08.2021. Dies ist nicht die aktuelle Fassung.

(1) Im Anschluss an die mündliche Abschlussprüfung errechnet die Prüfungskommission die Rangpunktzahl der Laufbahnprüfung und setzt die Abschlussnote fest. Bei der Berechnung der Rangpunktzahl der Laufbahnprüfung werden die einzelnen Ergebnisse wie folgt gewichtet:

- 1. die Durchschnittsrangpunktzahl der Zwischenprüfung mit 5 Prozent,

- 2. die Durchschnittsrangpunktzahl der fachtheoretischen Ausbildung mit 10 Prozent,

- 3. die Durchschnittsrangpunktzahl der berufspraktischen Ausbildung mit 10 Prozent,

- 4. die Durchschnittsrangpunktzahl der schriftlichen Abschlussprüfung mit 50 Prozent und

- 5. die Durchschnittsrangpunktzahl der mündlichen Abschlussprüfung mit 25 Prozent.

(2) Die Laufbahnprüfung ist bestanden, wenn die mündliche Abschlussprüfung bestanden ist und eine Rangpunktzahl der Laufbahnprüfung von mindestens 5 erreicht worden ist.

(3) Ist die Laufbahnprüfung bestanden, wird die Rangpunktzahl der Laufbahnprüfung für die Festsetzung der Abschlussnote kaufmännisch auf eine ganze Zahl gerundet.

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Zitiervorschlag: § 43 MntZollDVDV

Quelle: Bundesamt für Justiz (Archivstand), abgerufen 02.07.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bundesgesetzblatt

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/MntZollDVDV/43?asof=2019-06-10

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