Gesetze / Verordnung über den Vorbereitungsdienst für den mittleren nichttechnischen Zolldienst des Bundes

MntZollDVDV

§ 40 Schriftliche Abschlussprüfung

Stand: 24.08.2021

Bund2 Fassungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/MntZollDVDV/40#abs-1 (1) Zur schriftlichen Abschlussprüfung ist zugelassen, wer die berufspraktische Ausbildung und den Abschlusslehrgang absolviert hat.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/MntZollDVDV/40#abs-2 (2) Die schriftliche Abschlussprüfung besteht aus vier Klausuren. Je eine Klausur wird geschrieben

1.
im Ausbildungsgebiet nach § 25 Absatz 1 Nummer 2,
2.
in den Ausbildungsgebieten nach § 25 Absatz 1 Nummer 3 und 4 gemeinsam,
3.
in den Ausbildungsgebieten nach § 25 Absatz 1 Nummer 5 bis 7 gemeinsam und
4.
in den Ausbildungsgebieten nach § 25 Absatz 1 Nummer 8 und 9 gemeinsam.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/MntZollDVDV/40#abs-3 (3) Klausuren können mit Unterstützung durch Informationstechnik durchgeführt werden.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/MntZollDVDV/40#abs-4 (4) Die Bearbeitungszeit beträgt für jede Klausur 180 Minuten.

Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/MntZollDVDV/40#abs-5 (5) Die schriftliche Abschlussprüfung ist bestanden, wenn

1.
mindestens zwei Klausuren mit mindestens fünf Rangpunkten bewertet worden sind und
2.
eine Durchschnittsrangpunktzahl von mindestens 5 erreicht worden ist.

Die Durchschnittsrangpunktzahl ist das arithmetische Mittel aus den Rangpunkten, die in den vier Klausuren erzielt worden sind.

§ 39 § 41