Gesetze / Verordnung über den Vorbereitungsdienst für den mittleren nichttechnischen Zolldienst des Bundes
MntZollDVDV§ 40 Schriftliche Abschlussprüfung
Stand: 24.08.2021
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/MntZollDVDV/40#abs-1 (1) Zur schriftlichen Abschlussprüfung ist zugelassen, wer die berufspraktische Ausbildung und den Abschlusslehrgang absolviert hat.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/MntZollDVDV/40#abs-2 (2) Die schriftliche Abschlussprüfung besteht aus vier Klausuren. Je eine Klausur wird geschrieben
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/MntZollDVDV/40#abs-3 (3) Klausuren können mit Unterstützung durch Informationstechnik durchgeführt werden.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/MntZollDVDV/40#abs-4 (4) Die Bearbeitungszeit beträgt für jede Klausur 180 Minuten.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/MntZollDVDV/40#abs-5 (5) Die schriftliche Abschlussprüfung ist bestanden, wenn
Die Durchschnittsrangpunktzahl ist das arithmetische Mittel aus den Rangpunkten, die in den vier Klausuren erzielt worden sind.