Gesetze / Verordnung über den Vorbereitungsdienst für den mittleren nichttechnischen Zolldienst des Bundes
MntZollDVDV§ 41 Zulassung zur mündlichen Abschlussprüfung
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/MntZollDVDV/41#abs-1 (1) Zur mündlichen Abschlussprüfung wird zugelassen, wer die schriftliche Abschlussprüfung bestanden hat.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/MntZollDVDV/41#abs-2 (2) Die Zulassung oder Nichtzulassung wird den Auszubildenden rechtzeitig vor der mündlichen Abschlussprüfung bekannt gegeben. Gleichzeitig werden den Auszubildenden die in den Klausuren der schriftlichen Abschlussprüfung erzielten Rangpunkte mitgeteilt. Die Entscheidung bedarf der Schriftform.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/MntZollDVDV/41#abs-3 (3) Die Nichtzulassung ist mit einer Rechtsbehelfsbelehrung zu versehen.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/MntZollDVDV/41#abs-4 (4) Eine Ausfertigung der jeweiligen Entscheidung wird der Einstellungsbehörde für die Personalakte übermittelt.