Gesetze / Verordnung über den Vorbereitungsdienst für den mittleren nichttechnischen Zolldienst des Bundes

MntZollDVDV

§ 30 Zeugnis über die fachtheoretische Ausbildung

Stand: 10.06.2019

Bund

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/MntZollDVDV/30#abs-1 (1) Nach Beendigung des Abschlusslehrgangs ermittelt die Generalzolldirektion die Durchschnittsrangpunktzahl der fachtheoretischen Ausbildung. Bei der Ermittlung werden alle Leistungstests gleich gewichtet.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/MntZollDVDV/30#abs-2 (2) Zum Abschluss des Abschlusslehrgangs stellt die Generalzolldirektion jeder und jedem Auszubildenden ein Zeugnis aus. In dem Zeugnis werden aufgeführt:

1.
die Rangpunkte und Noten der Leistungstests während der fachtheoretischen Ausbildung und
2.
die Durchschnittsrangpunktzahl der fachtheoretischen Ausbildung.
§ 29 § 31