Gesetze / Verordnung über den Vorbereitungsdienst für den mittleren nichttechnischen Zolldienst des Bundes
MntZollDVDV§ 30 Zeugnis über die fachtheoretische Ausbildung
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/MntZollDVDV/30#abs-1 (1) Nach Beendigung des Abschlusslehrgangs ermittelt die Generalzolldirektion die Durchschnittsrangpunktzahl der fachtheoretischen Ausbildung. Bei der Ermittlung werden alle Leistungstests gleich gewichtet.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/MntZollDVDV/30#abs-2 (2) Zum Abschluss des Abschlusslehrgangs stellt die Generalzolldirektion jeder und jedem Auszubildenden ein Zeugnis aus. In dem Zeugnis werden aufgeführt:
1.
die Rangpunkte und Noten der Leistungstests während der fachtheoretischen Ausbildung und
2.
die Durchschnittsrangpunktzahl der fachtheoretischen Ausbildung.