Gesetze / Verordnung über den Vorbereitungsdienst für den mittleren nichttechnischen Zolldienst des Bundes
MntZollDVDV§ 27 Leistungstests während des Einführungslehrgangs
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/MntZollDVDV/27#abs-1 (1) Im Einführungslehrgang schreibt jede und jeder Auszubildende vier Klausuren. Je eine Klausur wird geschrieben
1.
im Ausbildungsgebiet nach § 25 Absatz 1 Nummer 1,
2.
im Ausbildungsgebiet nach § 25 Absatz 1 Nummer 2,
3.
im Ausbildungsgebiet nach § 25 Absatz 1 Nummer 3 und
4.
in den Ausbildungsgebieten nach § 25 Absatz 1 Nummer 8 und 9 gemeinsam.
Die Ausbildungsgebiete nach § 25 Absatz 1 Nummer 4 bis 7 können bei der Aufgabenstellung berücksichtigt werden.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/MntZollDVDV/27#abs-2 (2) Die Bearbeitungszeit beträgt für jede Klausur 180 Minuten.