Gesetze / Verordnung über den Vorbereitungsdienst für den mittleren nichttechnischen Zolldienst des Bundes

MntZollDVDV

§ 26 Inhalt der berufspraktischen Ausbildung

Stand: 10.06.2019

Bund

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/MntZollDVDV/26#abs-1 (1) Während der berufspraktischen Ausbildung sollen die Auszubildenden berufliche Kenntnisse und Erfahrungen als Grundlage für die fachtheoretische Ausbildung erwerben sowie die erworbenen theoretischen Kenntnisse vertiefen und lernen, diese Kenntnisse in der Praxis anzuwenden. Zu einzelnen Ausbildungsgebieten werden praxisbezogene Lehrveranstaltungen durchgeführt.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/MntZollDVDV/26#abs-2 (2) Ziel der berufspraktischen Ausbildung ist es, die Auszubildenden mit den Aufgaben der Zollverwaltung und mit adressatenorientiertem Verhalten vertraut zu machen. Anhand praktischer Fälle werden die Auszubildenden besonders in der Anwendung von Rechts- und Verwaltungsvorschriften, in den Arbeitstechniken und den in der Zollverwaltung eingesetzten Verfahren der Informationsverarbeitung ausgebildet.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/MntZollDVDV/26#abs-3 (3) Je nach ihrem Ausbildungsstand und den organisatorischen Möglichkeiten sollen die Auszubildenden

1.
einzelne Geschäftsvorgänge, die typisch für Aufgaben ihrer Laufbahn sind, selbständig oder unter Anleitung bearbeiten und
2.
an dienstlichen Veranstaltungen teilnehmen.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/MntZollDVDV/26#abs-4 (4) Tätigkeiten, die nicht dem Zweck des Vorbereitungsdienstes entsprechen, dürfen den Auszubildenden nicht übertragen werden.

§ 25 § 27