Gesetze / Verordnung über den Vorbereitungsdienst für den mittleren nichttechnischen Zolldienst des Bundes
MntZollDVDV§ 22 Leistungstests
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/MntZollDVDV/22?asof=2019-06-10#abs-1 (1) Während der Ausbildung werden Leistungstests durchgeführt.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/MntZollDVDV/22?asof=2019-06-10#abs-2 (2) Ein Leistungstest kann durchgeführt werden insbesondere in Form
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/MntZollDVDV/22?asof=2019-06-10#abs-3 (3) Jeder Leistungstest muss mindestens eine Woche im Voraus angekündigt werden. Pro Tag darf von den Auszubildenden nur ein Leistungstest gefordert werden.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/MntZollDVDV/22?asof=2019-06-10#abs-4 (4) Wer an einem Leistungstest nicht teilnehmen kann, erhält Gelegenheit, den Leistungstest zu einem späteren Zeitpunkt der Ausbildung zu erbringen.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/MntZollDVDV/22?asof=2019-06-10#abs-5 (5) Alle Leistungstests sollen bis spätestens einen Monat vor Beginn der schriftlichen Abschlussprüfung erbracht worden sein. Ist ein Leistungstest nicht bis spätestens einen Tag vor der schriftlichen Abschlussprüfung erbracht worden, gilt er als mit null Rangpunkten bewertet.
Änderungsverlauf
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07.07.2021 Ausfertigung
§ 22 geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 7. Juli 2021 (BGBl. I 3547)
BGBl. 2021 I S. 3547
Quelle öffnet die Stelle im Gesetzblatt, an der die Änderung angeordnet wurde; wo sich nur der ändernde Artikel sicher bestimmen lässt, öffnet der Knopf diesen Artikel. Gesetzgebungsmaterialien öffnet die amtliche Begründung zu genau dieser Regelungseinheit. Steht statt eines Knopfes nur die Fundstelle, liegt uns der Text dieser Ausgabe nicht vor.
Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.