Gesetze / Verordnung über den Vorbereitungsdienst für den mittleren nichttechnischen Zolldienst des Bundes

MntZollDVDV

§ 17f Täuschung

Stand: 22.10.2026 (zuletzt mit der amtlichen Fassung abgeglichen) · diese Fassung beobachtet seit 01.12.2023

Bund

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/MntZollDVDV/17f#abs-1 (1) Wer im Auswahlverfahren täuscht, eine Täuschung versucht oder bei einer Täuschung oder einem Täuschungsversuch mitwirkt, wird vom Auswahlverfahren ausgeschlossen.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/MntZollDVDV/17f#abs-2 (2) Vor einer Entscheidung sind die Betroffenen anzuhören.

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