Gesetze / Verordnung über den Vorbereitungsdienst für den mittleren nichttechnischen Zolldienst des Bundes
MntZollDVDV§ 17f Täuschung
Stand: 01.12.2023
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/MntZollDVDV/17f#abs-1 (1) Wer im Auswahlverfahren täuscht, eine Täuschung versucht oder bei einer Täuschung oder einem Täuschungsversuch mitwirkt, wird vom Auswahlverfahren ausgeschlossen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/MntZollDVDV/17f#abs-2 (2) Vor einer Entscheidung sind die Betroffenen anzuhören.