Gesetze / Verordnung über den Vorbereitungsdienst für den mittleren nichttechnischen Zolldienst des Bundes

MntZollDVDV

§ 17g Einstellung und gesundheitliche Eignung

Stand: 01.12.2023

Bund

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/MntZollDVDV/17g#abs-1 (1) In den Vorbereitungsdienst kann eingestellt werden, wer

1.
erfolgreich am Auswahlverfahren teilgenommen hat,
2.
die erforderlichen Unterlagen und Nachweise rechtzeitig vorgelegt hat und
3.
die gesundheitlichen Anforderungen an den Zolldienst erfüllt.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/MntZollDVDV/17g#abs-2 (2) Zur Feststellung der gesundheitlichen Eignung veranlasst die Einstellungsbehörde für die zur Einstellung vorgesehenen Bewerberinnen und Bewerber eine ärztliche Einstellungsuntersuchung. Die Kosten der Untersuchung trägt die Einstellungsbehörde.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/MntZollDVDV/17g#abs-3 (3) Wer erfolgreich am Auswahlverfahren teilgenommen hat, aber nicht eingestellt wird, erhält eine schriftliche oder elektronische Mitteilung über die Nichteinstellung. § 17d Absatz 4 Satz 2 und 3 gilt entsprechend.

§ 17f § 18