Gesetze / Verordnung über den Vorbereitungsdienst für den mittleren nichttechnischen Zolldienst des Bundes
MntZollDVDV§ 17g Einstellung und gesundheitliche Eignung
Stand: 01.12.2023
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/MntZollDVDV/17g#abs-1 (1) In den Vorbereitungsdienst kann eingestellt werden, wer
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/MntZollDVDV/17g#abs-2 (2) Zur Feststellung der gesundheitlichen Eignung veranlasst die Einstellungsbehörde für die zur Einstellung vorgesehenen Bewerberinnen und Bewerber eine ärztliche Einstellungsuntersuchung. Die Kosten der Untersuchung trägt die Einstellungsbehörde.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/MntZollDVDV/17g#abs-3 (3) Wer erfolgreich am Auswahlverfahren teilgenommen hat, aber nicht eingestellt wird, erhält eine schriftliche oder elektronische Mitteilung über die Nichteinstellung. § 17d Absatz 4 Satz 2 und 3 gilt entsprechend.