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§ 17f MntZollDVDV — Täuschung

Verordnung über den Vorbereitungsdienst für den mittleren nichttechnischen Zolldienst des Bundes

Stand: 01.12.2023 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Wer im Auswahlverfahren täuscht, eine Täuschung versucht oder bei einer Täuschung oder einem Täuschungsversuch mitwirkt, wird vom Auswahlverfahren ausgeschlossen.

(2) Vor einer Entscheidung sind die Betroffenen anzuhören.