Gesetze / Verordnung über den Vorbereitungsdienst für den mittleren nichttechnischen Zolldienst des Bundes
MntZollDVDV§ 16 Gesamtergebnis des Auswahlverfahrens
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/MntZollDVDV/16?asof=2019-06-10#abs-1 (1) Die Auswahlkommission ermittelt für jede Bewerberin und jeden Bewerber das Gesamtergebnis des Auswahlverfahrens. In das Gesamtergebnis gehen das Ergebnis des schriftlichen Teils mit 40 Prozent und das Ergebnis des mündlichen Teils mit 60 Prozent ein.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/MntZollDVDV/16?asof=2019-06-10#abs-2 (2) Das Gesamtergebnis wird auf die zweite Nachkommastelle kaufmännisch gerundet.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/MntZollDVDV/16?asof=2019-06-10#abs-3 (3) Das Auswahlverfahren ist bestanden, wenn die Bewerberin oder der Bewerber
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/MntZollDVDV/16?asof=2019-06-10#abs-4 (4) Anhand der ermittelten Gesamtergebnisse bildet die Auswahlkommission eine Rangfolge der Bewerberinnen und Bewerber, die das Auswahlverfahren bestanden haben. Sind in einer Einstellungsbehörde mehrere Auswahlkommissionen eingerichtet, wird eine Rangfolge aller Bewerberinnen und Bewerber gebildet. Die festgelegte Rangfolge ist für die Einstellung maßgebend.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/MntZollDVDV/16?asof=2019-06-10#abs-5 (5) Schwerbehinderte und diesen gleichgestellte behinderte Bewerberinnen und Bewerber haben das Auswahlverfahren darüber hinaus bestanden und werden in die Rangfolge aufgenommen, wenn
Änderungsverlauf
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01.12.2023 in Kraft
§ 16 geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 19. Oktober 2023 (BGBl. I Nr. 282)
BGBl. 2023 I Nr. 282
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Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.