Gesetze / Verordnung über den Vorbereitungsdienst für den mittleren nichttechnischen Zolldienst des Bundes
MntZollDVDV§ 15 Mündlicher Teil des Auswahlverfahrens
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/MntZollDVDV/15?asof=2019-06-10#abs-1 (1) Der mündliche Teil des Auswahlverfahrens besteht aus bis zu vier Simulationsübungen und einem strukturierten Interview. Er dient dazu, die Eignung der Bewerberinnen und Bewerber in verschiedenen persönlichen und sozialen Kompetenzbereichen zu ermitteln.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/MntZollDVDV/15?asof=2019-06-10#abs-2 (2) Der mündliche Teil des Auswahlverfahrens darf pro Tag mit höchstens acht Bewerberinnen und Bewerbern durchgeführt werden. Die Dauer der Simulationsübungen einschließlich erforderlicher Vorbereitungszeiten und die Dauer des Interviews werden den Bewerberinnen und Bewerbern vor Beginn des mündlichen Teils mitgeteilt. Die Dauer der Simulationsübungen beträgt pro Bewerberin oder Bewerber höchstens 150 Minuten.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/MntZollDVDV/15?asof=2019-06-10#abs-3 (3) Am mündlichen Teil des Auswahlverfahrens können die Gleichstellungsbeauftragte, ein Mitglied der Personalvertretung und gegebenenfalls die Schwerbehindertenvertretung teilnehmen.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/MntZollDVDV/15?asof=2019-06-10#abs-4 (4) Die Mitglieder der Auswahlkommission bewerten nach jeder Simulationsübung unabhängig voneinander die mit der Übung überprüften Kompetenzbereiche jeder Bewerberin und jedes Bewerbers. Die Bewertung erfolgt mit Punkten. Die Bewertung des einzelnen Kompetenzbereiches ist das arithmetische Mittel der Einzelbewertungen der Kommissionsmitglieder. Die Bewertung ist vorläufig.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/MntZollDVDV/15?asof=2019-06-10#abs-5 (5) Am Ende jedes Auswahltages führt die Auswahlkommission eine Beratung über die endgültigen Bewertungen durch. Die Gleichstellungsbeauftragte kann an der Beratung teilnehmen. Den Mitgliedern der Personal- und Schwerbehindertenvertretung ist vor Beginn der Beratung Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben.
Permalink zu Abs. 6recht.nulegal.eu/gesetze/MntZollDVDV/15?asof=2019-06-10#abs-6 (6) Aus den Bewertungen der einzelnen Kompetenzbereiche wird unter Zugrundelegung der festgelegten Gewichtung die Gesamtpunktzahl für den mündlichen Teil des Auswahlverfahrens ermittelt. Für das Bestehen des mündlichen Teils wird in der Bewertungssystematik eine Mindestgesamtpunktzahl festgelegt.
Permalink zu Abs. 7recht.nulegal.eu/gesetze/MntZollDVDV/15?asof=2019-06-10#abs-7 (7) Für die einzelnen Kompetenzbereiche können in der Bewertungssystematik Mindestpunktzahlen vorgesehen werden. Sofern die Mindestpunktzahlen erreicht worden sind, wird aus den Bewertungen der einzelnen Kompetenzbereiche eine Gesamtpunktzahl für den mündlichen Teil des Auswahlverfahrens ermittelt.
Permalink zu Abs. 8recht.nulegal.eu/gesetze/MntZollDVDV/15?asof=2019-06-10#abs-8 (8) Der mündliche Teil des Auswahlverfahrens ist bestanden, wenn die Bewerberin oder der Bewerber
Änderungsverlauf
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01.12.2023 in Kraft
§ 15 geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 19. Oktober 2023 (BGBl. I Nr. 282)
BGBl. 2023 I Nr. 282
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16.12.2022 Ausfertigung
§ 15 aufgehoben durch Artikel 1 des Gesetzes vom 16. Dezember 2022 (BGBl. I 2866)
BGBl. 2022 I S. 2866
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07.07.2021 Ausfertigung
§ 15 geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 7. Juli 2021 (BGBl. I 3547)
BGBl. 2021 I S. 3547
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Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.