Gesetze / Verordnung über den Vorbereitungsdienst für den mittleren nichttechnischen Verwaltungsdienst in der Bundeswehrverwaltung
MntDBwVVDV§ 77 Zulassung zur mündlichen Prüfung
Stand: 01.09.2022
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/MntDBwVVDV/77#abs-1 (1) Zur mündlichen Prüfung wird zugelassen, wer die schriftliche Prüfung bestanden hat.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/MntDBwVVDV/77#abs-2 (2) Über die Zulassung oder Nichtzulassung erstellt das Bildungszentrum der Bundeswehr im Auftrag des Prüfungsamts einen Bescheid.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/MntDBwVVDV/77#abs-3 (3) Mit dem Bescheid teilt das Bildungszentrum der Bundeswehr den Anwärterinnen und Anwärtern zudem die von ihnen in den einzelnen Klausuren erzielten Rangpunkte und die Rangpunktzahl der schriftlichen Prüfung mit.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/MntDBwVVDV/77#abs-4 (4) Der Bescheid über die Nichtzulassung zur mündlichen Prüfung ist mit einer Rechtsbehelfsbelehrung zu versehen.