nu:legal · recht.nulegal.eu

§ 78 MntDBwVVDV — Zweck der mündlichen Prüfung

Verordnung über den Vorbereitungsdienst für den mittleren nichttechnischen Verwaltungsdienst in der Bundeswehrverwaltung

Stand: 01.09.2022 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

In der mündlichen Prüfung haben die Anwärterinnen und Anwärter nachzuweisen, ob sie fachbezogen kommunizieren und kooperieren können.