Gesetze / Verordnung über den Vorbereitungsdienst für den mittleren nichttechnischen Verwaltungsdienst in der Bundeswehrverwaltung

MntDBwVVDV

§ 54 Klausuren der Zwischenprüfung

Stand: 01.09.2022

Bund

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/MntDBwVVDV/54#abs-1 (1) Die Zwischenprüfung besteht aus drei Klausuren.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/MntDBwVVDV/54#abs-2 (2) Die Aufgaben der Klausuren werden aus Lehrgebieten, für die im Einführungslehrgang mehr als 20 Unterrichtsstunden vorgesehen sind, entnommen.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/MntDBwVVDV/54#abs-3 (3) Die Bearbeitungszeit für jede Klausur beträgt 180 Minuten. Die Klausuren sind an drei aufeinanderfolgenden Arbeitstagen zu schreiben.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/MntDBwVVDV/54#abs-4 (4) Für jede Klausur ist anzugeben, welche Hilfsmittel benutzt werden dürfen. Die Hilfsmittel werden zur Verfügung gestellt.

Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/MntDBwVVDV/54#abs-5 (5) Die Klausuren werden anstelle des Namens mit einer Kennziffer versehen. Das Bildungszentrum der Bundeswehr erstellt eine Übersicht mit der Zuordnung der Kennziffern und Namen, die den Prüfenden erst nach der endgültigen Bewertung der Klausuren bekannt gegeben werden darf.

§ 53 § 55