Gesetze / Verordnung über den Vorbereitungsdienst für den mittleren nichttechnischen Verwaltungsdienst in der Bundeswehrverwaltung

MntDBwVVDV

§ 53 Prüfungskommission der Zwischenprüfung

Stand: 01.09.2022

Bund

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/MntDBwVVDV/53#abs-1 (1) Für die Zwischenprüfung richtet das Bildungszentrum der Bundeswehr eine Prüfungskommission ein. Bei Bedarf können mehrere Prüfungskommissionen eingerichtet werden.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/MntDBwVVDV/53#abs-2 (2) Eine Prüfungskommission für die Zwischenprüfung besteht aus

1.
einer oder einem Lehrenden des Bildungszentrums der Bundeswehr als Vorsitzender oder Vorsitzendem und
2.
mindestens zwei Lehrenden des Bildungszentrums der Bundeswehr als Beisitzenden.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/MntDBwVVDV/53#abs-3 (3) Die Mitglieder der Prüfungskommissionen sind bei ihrer Prüfungstätigkeit unabhängig und nicht weisungsgebunden.

§ 52 § 54