Gesetze / Verordnung über den Vorbereitungsdienst für den mittleren nichttechnischen Verwaltungsdienst in der Bundeswehrverwaltung

MntDBwVVDV

§ 55 Bewertung der Klausuren der Zwischenprüfung

Stand: 01.09.2022

Bund

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/MntDBwVVDV/55#abs-1 (1) Die oder der Vorsitzende der Prüfungskommission stellt die Anwendung eines einheitlichen Bewertungsmaßstabes sicher.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/MntDBwVVDV/55#abs-2 (2) Jede Klausur der Zwischenprüfung wird von zwei Mitgliedern der Prüfungskommission unabhängig voneinander bewertet. Die oder der Zweitprüfende kann Kenntnis von der Bewertung der oder des Erstprüfenden haben.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/MntDBwVVDV/55#abs-3 (3) Weichen die Bewertungen der beiden Prüfenden voneinander ab, so entscheidet die Prüfungskommission mit Stimmenmehrheit.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/MntDBwVVDV/55#abs-4 (4) Ist eine Klausur nicht rechtzeitig oder gar nicht abgegeben worden, so gilt sie als mit null Rangpunkten bewertet.

§ 54 § 56