Gesetze / Verordnung über den Vorbereitungsdienst für den mittleren nichttechnischen Verwaltungsdienst in der Bundeswehrverwaltung

MntDBwVVDV

§ 41 Zeugnis für die fachtheoretische Ausbildung

Stand: 01.09.2022

Bund

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/MntDBwVVDV/41#abs-1 (1) Nach der Beendigung der fachtheoretischen Ausbildung stellt das Bildungszentrum der Bundeswehr jeder Anwärterin und jedem Anwärter ein Zeugnis aus.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/MntDBwVVDV/41#abs-2 (2) In dem Zeugnis werden aufgeführt:

1.
die Rangpunkte für jede Klausur der fachtheoretischen Ausbildung,
2.
die Rangpunkte für jeden Leistungstest der fachtheoretischen Ausbildung und
3.
die nach § 35 Absatz 2 berechnete Rangpunktzahl der fachtheoretischen Ausbildung.
§ 40 § 42