# § 41 MntDBwVVDV — Zeugnis für die fachtheoretische Ausbildung

Verordnung über den Vorbereitungsdienst für den mittleren nichttechnischen Verwaltungsdienst in der Bundeswehrverwaltung  
Stand: 01.09.2022 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Nach der Beendigung der fachtheoretischen Ausbildung stellt das Bildungszentrum der Bundeswehr jeder Anwärterin und jedem Anwärter ein Zeugnis aus.

(2) In dem Zeugnis werden aufgeführt:

- 1. die Rangpunkte für jede Klausur der fachtheoretischen Ausbildung,

- 2. die Rangpunkte für jeden Leistungstest der fachtheoretischen Ausbildung und

- 3. die nach § 35 Absatz 2 berechnete Rangpunktzahl der fachtheoretischen Ausbildung.

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Zitiervorschlag: § 41 MntDBwVVDV

Quelle: Bundesamt für Justiz, abgerufen 02.07.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bundesgesetzblatt

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