Gesetze / Verordnung über den Vorbereitungsdienst für den mittleren nichttechnischen Verwaltungsdienst in der Bundeswehrverwaltung

MntDBwVVDV

§ 35 Rangpunktzahl der fachtheoretischen Ausbildung

Stand: 01.09.2022

Bund

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/MntDBwVVDV/35#abs-1 (1) Nach der Beendigung der fachtheoretischen Ausbildung berechnet das Bildungszentrum der Bundeswehr für jede Anwärterin und jeden Anwärter die Rangpunktzahl der fachtheoretischen Ausbildung.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/MntDBwVVDV/35#abs-2 (2) In die Rangpunktzahl der fachtheoretischen Ausbildung gehen alle Klausuren und Leistungstests der fachtheoretischen Ausbildung ein. Dabei wird jede Klausur vierfach und jeder Leistungstest einfach gewichtet.

§ 34 § 36