Gesetze / Verordnung über den Vorbereitungsdienst für den mittleren nichttechnischen Verwaltungsdienst in der Bundeswehrverwaltung
MntDBwVVDV§ 4 Bestandteile des Vorbereitungsdienstes
Stand: 17.03.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/MntDBwVVDV/4#abs-1 (1) Der Vorbereitungsdienst besteht nach § 15 Absatz 2 der Bundeslaufbahnverordnung aus einer fachtheoretischen und einer berufspraktischen Ausbildung.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/MntDBwVVDV/4#abs-2 (2) Die fachtheoretische Ausbildung besteht aus den Ausbildungsabschnitten Einführungslehrgang und Abschlusslehrgang.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/MntDBwVVDV/4#abs-3 (3) Die berufspraktische Ausbildung besteht aus den folgenden Ausbildungsabschnitten:
In der praktischen Ausbildung durchlaufen die Anwärterinnen und Anwärter mehrere Ausbildungsstationen.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/MntDBwVVDV/4#abs-4 (4) Die Ausbildungsabschnitte bauen aufeinander auf.