Gesetze / Verordnung über den Vorbereitungsdienst für den mittleren nichttechnischen Verwaltungsdienst in der Bundeswehrverwaltung

MntDBwVVDV

§ 4 Bestandteile des Vorbereitungsdienstes

Stand: 17.03.2026

Bund2 Fassungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/MntDBwVVDV/4#abs-1 (1) Der Vorbereitungsdienst besteht nach § 15 Absatz 2 der Bundeslaufbahnverordnung aus einer fachtheoretischen und einer berufspraktischen Ausbildung.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/MntDBwVVDV/4#abs-2 (2) Die fachtheoretische Ausbildung besteht aus den Ausbildungsabschnitten Einführungslehrgang und Abschlusslehrgang.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/MntDBwVVDV/4#abs-3 (3) Die berufspraktische Ausbildung besteht aus den folgenden Ausbildungsabschnitten:

1.
Einführungspraktikum,
2.
praktische Ausbildung,
3.
praxisbezogene Lehrveranstaltungen und
4.
berufspraktische Fremdsprachenausbildung.

In der praktischen Ausbildung durchlaufen die Anwärterinnen und Anwärter mehrere Ausbildungsstationen.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/MntDBwVVDV/4#abs-4 (4) Die Ausbildungsabschnitte bauen aufeinander auf.

§ 3 § 5