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§ 4 MntDBwVVDV — Bestandteile des Vorbereitungsdienstes

Verordnung über den Vorbereitungsdienst für den mittleren nichttechnischen Verwaltungsdienst in der Bundeswehrverwaltung

Stand: 17.03.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Der Vorbereitungsdienst besteht nach § 15 Absatz 2 der Bundeslaufbahnverordnung aus einer fachtheoretischen und einer berufspraktischen Ausbildung.

(2) Die fachtheoretische Ausbildung besteht aus den Ausbildungsabschnitten Einführungslehrgang und Abschlusslehrgang.

(3) Die berufspraktische Ausbildung besteht aus den folgenden Ausbildungsabschnitten:

1.
Einführungspraktikum,
2.
praktische Ausbildung,
3.
praxisbezogene Lehrveranstaltungen und
4.
berufspraktische Fremdsprachenausbildung.

In der praktischen Ausbildung durchlaufen die Anwärterinnen und Anwärter mehrere Ausbildungsstationen.

(4) Die Ausbildungsabschnitte bauen aufeinander auf.