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# § 4 MntDBwVVDV — Bestandteile des Vorbereitungsdienstes

Verordnung über den Vorbereitungsdienst für den mittleren nichttechnischen Verwaltungsdienst in der Bundeswehrverwaltung  
Stand: 17.03.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Der Vorbereitungsdienst besteht nach § 15 Absatz 2 der Bundeslaufbahnverordnung aus einer fachtheoretischen und einer berufspraktischen Ausbildung.

(2) Die fachtheoretische Ausbildung besteht aus den Ausbildungsabschnitten Einführungslehrgang und Abschlusslehrgang.

(3) Die berufspraktische Ausbildung besteht aus den folgenden Ausbildungsabschnitten:

- 1. Einführungspraktikum,

- 2. praktische Ausbildung,

- 3. praxisbezogene Lehrveranstaltungen und

- 4. berufspraktische Fremdsprachenausbildung.

In der praktischen Ausbildung durchlaufen die Anwärterinnen und Anwärter mehrere Ausbildungsstationen.

(4) Die Ausbildungsabschnitte bauen aufeinander auf.

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Zitiervorschlag: § 4 MntDBwVVDV

Quelle: Bundesamt für Justiz, abgerufen 02.07.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bundesgesetzblatt

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/MntDBwVVDV/4

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