# § 26 MntDBwVVDV — Lehrpläne für die fachtheoretische Ausbildung

Verordnung über den Vorbereitungsdienst für den mittleren nichttechnischen Verwaltungsdienst in der Bundeswehrverwaltung  
Stand: 01.09.2022 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Auf der Grundlage des Rahmenlehrplans erstellt das Bildungszentrum der Bundeswehr für den Einführungslehrgang und für den Abschlusslehrgang jeweils einen Lehrplan.

(2) Im Lehrplan für den Einführungslehrgang werden geregelt:

- 1. die konkreten Lehrinhalte des Einführungslehrgangs,

- 2. die Stundenzahlen, die auf die einzelnen Lehrinhalte entfallen, und

- 3. die Intensität der Vermittlung der einzelnen Lehrinhalte.

(3) Im Lehrplan für den Abschlusslehrgang werden geregelt:

- 1. die konkreten Lehrinhalte des Abschlusslehrgangs,

- 2. die Stundenzahlen, die auf die einzelnen Lehrinhalte entfallen, und

- 3. die Intensität der Vermittlung der einzelnen Lehrinhalte.

(4) Die beiden Lehrpläne werden regelmäßig auf Aktualität geprüft und bei Bedarf an die sich wandelnden Anforderungen an die Beamtinnen und Beamten des mittleren nichttechnischen Verwaltungsdienstes in der Bundeswehrverwaltung angepasst.

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Zitiervorschlag: § 26 MntDBwVVDV

Quelle: Bundesamt für Justiz, abgerufen 02.07.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bundesgesetzblatt

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