Gesetze / Verordnung über den Vorbereitungsdienst für den mittleren nichttechnischen Dienst in der allgemeinen und inneren Verwaltung des Bundes
MntDAIVVDV§ 8 Inhalt der fachtheoretischen Ausbildung
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/MntDAIVAPrV/8?asof=2021-08-24#abs-1 (1) Die fachtheoretische Ausbildung umfasst mindestens 1 090 Lehrstunden. Davon entfallen mindestens 210 Lehrstunden auf den Einführungslehrgang, mindestens 320 Lehrstunden auf den Zwischenlehrgang und mindestens 540 Lehrstunden auf den Abschlusslehrgang.
Permalink zu Abs. 1arecht.nulegal.eu/gesetze/MntDAIVAPrV/8?asof=2021-08-24#abs-1a (1a) Das Bundesverwaltungsamt kann festlegen, dass bis zum 31. Dezember 2022 die Lehrstunden – abweichend von Absatz 1 Satz 2 – anders auf die Ausbildungsabschnitte verteilt werden.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/MntDAIVAPrV/8?asof=2021-08-24#abs-2 (2) Die fachtheoretische Ausbildung erstreckt sich auf folgende Fachgebiete:
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/MntDAIVAPrV/8?asof=2021-08-24#abs-3 (3) Das Bundesverwaltungsamt erstellt Lehrpläne, in denen die Lerninhalte der Fachgebiete, die Stundenzahl und die Art der zu erbringenden Leistungstests festgelegt werden. Die Lerninhalte sind nach Intensitätsstufen zu beschreiben.
Änderungsverlauf
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15.12.2022 Ausfertigung
§ 8 geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 15. Dezember 2022 (BGBl. I 2862)
BGBl. 2022 I S. 2862
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22.07.2021 Ausfertigung
§ 8 geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 22. Juli 2021 (BGBl. I 3552)
BGBl. 2021 I S. 3552
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Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.