Gesetze / Minderheiten-Namensänderungsgesetz
MindNamÄndG§ 2
Stand: 10.06.2019
Eine Änderung des Geburtsnamens erstreckt sich auf den Ehenamen oder Lebenspartnerschaftsnamen des oder der Erklärenden nur dann, wenn sich der Ehegatte oder Lebenspartner durch Erklärung gegenüber dem Standesamt der Namensänderung anschließt; § 1 Abs. 1 Satz 2 bis 4 und Abs. 4 gilt entsprechend. Auf Kinder oder deren Ehegatten oder Lebenspartner erstreckt sich eine Namensänderung nur nach Maßgabe der Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs.
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Änderungsverlauf
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19.02.2007 Ausfertigung
§ 2 neu gefasst durch Artikel 2 Abs. 3 des Gesetzes vom 19. Februar 2007 (BGBl. I 122)
BGBl. 2007 I S. 122
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