§ 80 Wahlrecht für vereinfachte Ausgangsgrößen bei unwesentlichen Geschäftseinheiten
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/MinStG/80?asof=2023-12-28#abs-1 (1) Auf Antrag der berichtspflichtigen Geschäftseinheit können für die Anwendung des § 79 bei unwesentlichen Geschäftseinheiten vereinfachte Ausgangsgrößen für den Mindeststeuer-Umsatz, den Mindeststeuer-Gewinn und den Betrag der angepassten erfassten Steuern zugrunde gelegt werden. Unwesentliche Geschäftseinheiten sind Geschäftseinheiten einer Unternehmensgruppe, die aufgrund von Wesentlichkeitserwägungen für das Geschäftsjahr nicht in einen durch einen externen Prüfer testierten Konzernabschluss einbezogen worden sind.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/MinStG/80?asof=2023-12-28#abs-2 (2) Für Zwecke des Absatzes 1 entsprechen
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/MinStG/80?asof=2023-12-28#abs-3 (3) Absatz 1 ist nicht auf unwesentliche Geschäftseinheiten mit Umsätzen von über 50 Millionen Euro anwendbar, wenn die Daten aus dem länderbezogenen Bericht nicht aus einem Einzelabschuss stammen, der auf Basis eines anerkannten Rechnungslegungsstandards (§ 7 Absatz 4) oder eines zugelassenen Rechnungslegungsstandards (§ 7 Absatz 37) aufgestellt worden ist.
Änderungsverlauf
-
28.12.2023 in Kraft
§ 80 geändert durch Artikel 39 des Gesetzes vom 2. Dezember 2024 (BGBl. I Nr. 387)
BGBl. 2024 I Nr. 387
Quelle öffnet die Stelle im Gesetzblatt, an der die Änderung angeordnet wurde; wo sich nur der ändernde Artikel sicher bestimmen lässt, öffnet der Knopf diesen Artikel. Gesetzgebungsmaterialien öffnet die amtliche Begründung zu genau dieser Regelungseinheit. Steht statt eines Knopfes nur die Fundstelle, liegt uns der Text dieser Ausgabe nicht vor.
Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.