Gesetze / Mindeststeuergesetz

MinStG

§ 62 Ermittlung des substanzbasierten Freibetrags in einem Übergangszeitraum

Stand: 28.12.2023

Bund

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/MinStG/62#abs-1 (1) Für die Zwecke der Anwendung der §§ 58 und 59 gilt anstelle des Werts von 5 Prozent für jedes Geschäftsjahr, das in einem der folgenden Kalenderjahre beginnt, folgender Wert:

Geschäftsjahr beginnt im KalenderjahrProzentsatz für § 58
202310
20249,8
20259,6
20269,4
20279,2
20289,0
20298,2
20307,4
20316,6
20325,8

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/MinStG/62#abs-2 (2) Für die Zwecke der Anwendung der §§ 58 und 60 gilt anstelle des Werts von 5 Prozent für jedes Geschäftsjahr, das in einem der folgenden Kalenderjahre beginnt, folgender Wert:

Geschäftsjahr beginnt im KalenderjahrProzentsatz für § 58
20238,0
20247,8
20257,6
20267,4
20277,2
20287,0
20296,6
20306,2
20315,8
20325,4
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