§ 46 Zusätzlicher Steuererhöhungsbetrag bei Mindeststeuer-Gesamtverlust
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/MinStG/46?asof=2023-12-28#abs-1 (1) Ergibt sich für ein Geschäftsjahr für ein Steuerhoheitsgebiet ein Mindeststeuer-Gesamtverlust und beläuft sich der Gesamtbetrag der angepassten erfassten Steuern für dieses Steuerhoheitsgebiet auf weniger als null und auf weniger als die erwarteten angepassten erfassten Steuern, werden die Geschäftseinheiten in diesem Steuerhoheitsgebiet so behandelt, als hätten sie einen zusätzlichen Steuererhöhungsbetrag nach § 57 in Höhe der Differenz zwischen den angepassten erfassten Steuern und den erwarteten angepassten erfassten Steuern. Mindeststeuer-Gesamtverlust ist der Unterschiedsbetrag zwischen den Mindeststeuer-Gewinnen und Mindeststeuer-Verlusten aller in einem Steuerhoheitsgebiet belegenen Geschäftseinheiten, wenn dieser negativ oder null ist.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/MinStG/46?asof=2023-12-28#abs-2 (2) Die erwarteten angepassten erfassten Steuern betragen:
Mindeststeuer-Gesamtverlust x Mindeststeuersatz
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/MinStG/46?asof=2023-12-28#abs-3 (3) Auf Antrag der berichtspflichtigen Geschäftseinheit ist kein zusätzlicher Steuererhöhungsbetrag nach Absatz 1 anzusetzen. In diesem Fall ist die Differenz im Sinne des Absatzes 1 in die folgenden Geschäftsjahre vorzutragen. Dieser Vortrag kürzt den Gesamtbetrag der angepassten erfassten Steuern in den folgenden Geschäftsjahren, in denen sich ein Mindeststeuer-Gesamtgewinn und ein positiver Betrag angepasster erfasster Steuern ergeben; die Kürzung erfolgt höchstens jedoch bis auf null. Der Vortrag nach Satz 2 hat bis zu dessen vollständigem Verbrauch bezogen auf die jeweilige Unternehmensgruppe und das jeweilige Steuerhoheitsgebiet und ungeachtet des Verbleibs einer Geschäftseinheit der Unternehmensgruppe in dem Steuerhoheitsgebiet zu erfolgen.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/MinStG/46?asof=2023-12-28#abs-4 (4) Absatz 3 ist nicht anzuwenden, soweit ein fiktiver latenter Steueranspruch aufgrund eines Verlustrücktrags nach § 52 Absatz 3 zu erfassen ist.
Änderungsverlauf
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28.12.2023 in Kraft
§ 46 geändert durch Artikel 39 des Gesetzes vom 2. Dezember 2024 (BGBl. I Nr. 387)
BGBl. 2024 I Nr. 387
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Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.