§ 26 Gruppeninterne Finanzierungsvereinbarungen
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/MinStG/26?asof=2023-12-28#abs-1 (1) Aufwendungen aus gruppeninternen Finanzierungsvereinbarungen werden für Zwecke der Ermittlung des Mindeststeuer-Gewinns oder Mindeststeuer-Verlusts einer Geschäftseinheit nicht berücksichtigt. Dies gilt nur, wenn während der erwarteten Laufzeit dieser Vereinbarung nach vernünftigem kaufmännischem Ermessen davon auszugehen ist, dass die den Aufwendungen entsprechenden Erträge beim hochbesteuerten Gläubiger zu keiner entsprechenden Erhöhung des steuerlichen Gewinns führen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/MinStG/26?asof=2023-12-28#abs-2 (2) Eine gruppeninterne Finanzierungsvereinbarung ist jede Vereinbarung zwischen zwei oder mehr Geschäftseinheiten derselben Unternehmensgruppe im Rahmen derer ein hochbesteuerter Gläubiger einer Geschäftseinheit in einem Niedrigsteuerhoheitsgebiet unmittelbar oder mittelbar Kapital überlässt. Ein hochbesteuerter Gläubiger ist eine Geschäftseinheit, die in keinem Niedrigsteuerhoheitsgebiet belegen ist. Für Zwecke der Bestimmung eines Niedrigsteuerhoheitsgebiets sind alle Erträge oder Aufwendungen aus der gruppeninternen Finanzierungsvereinbarung bei der Ermittlung des effektiven Steuersatzes dieses Steuerhoheitsgebiets außer Acht zu lassen.
Änderungsverlauf
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28.12.2023 in Kraft
§ 26 geändert durch Artikel 39 des Gesetzes vom 2. Dezember 2024 (BGBl. I Nr. 387)
BGBl. 2024 I Nr. 387
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