Gesetze / Mindeststeuerdurchführungsverordnung
MinStDV§ 8 Benennung der Steuerhoheitsgebiete
Stand: 18.08.2026
Die Anlage zu dieser Verordnung benennt die Steuerhoheitsgebiete nach § 99 Absatz 5 des Mindeststeuergesetzes. Erfasst werden Geschäftsjahre betroffener Unternehmensgruppen, die an dem in der Anlage in den Spalten B bis E ausgewiesenen Datum oder danach begonnen haben.