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§ 8 MinStBV — Benennung der Steuerhoheitsgebiete

Mindeststeuerdurchführungsverordnung

Stand: 18.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Die Anlage zu dieser Verordnung benennt die Steuerhoheitsgebiete nach § 99 Absatz 5 des Mindeststeuergesetzes. Erfasst werden Geschäftsjahre betroffener Unternehmensgruppen, die an dem in der Anlage in den Spalten B bis E ausgewiesenen Datum oder danach begonnen haben.