Gesetze / Mindeststeuerdurchführungsverordnung

MinStDV

§ 7 Erstellen des Mindeststeuer-Berichts

Stand: 30.12.2025

Bund

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/MinStBV/7#abs-1 (1) Der Mindeststeuer-Bericht ist auf Basis der GloBE-Mustervorschriften zu erstellen.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/MinStBV/7#abs-2 (2) Teile von Unternehmensgruppen, die in einem Steuerhoheitsgebiet belegen sind,

1.
das die Voraussetzungen nach § 81 des Mindeststeuergesetzes erfüllt oder
2.
dem allein die Besteuerungsrechte an der gesamten Unternehmensgruppe nach einer anerkannten Primär- oder einer anerkannten Sekundärergänzungssteuerregelung zustehen,

müssen die erforderlichen Berechnungen auf Basis der lokalen Gesetzgebung durchführen und im Mindeststeuer-Bericht darstellen.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/MinStBV/7#abs-3 (3) Führt die Nutzung der einzigen Datenquelle zu Unterschieden im Vergleich zur lokalen Gesetzgebung, ist die Unternehmensgruppe verpflichtet, die Auswirkungen der Differenzen im Mindeststeuer-Bericht darzulegen.

§ 6 § 8