Gesetze / Mindeststeuerdurchführungsverordnung
MinStDV§ 6 Vereinfachte Berichterstattung in der Übergangszeit
Stand: 18.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/MinStBV/6#abs-1 (1) Für Geschäftsjahre, die am oder vor dem 31. Dezember 2028 beginnen und vor dem 1. Juli 2030 enden, gelten die Regelungen der Absätze 2 bis 4.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/MinStBV/6#abs-2 (2) In der Übergangszeit kann auf Antrag der berichtspflichtigen Geschäftseinheit für ein Steuerhoheitsgebiet eine vereinfachte Berichterstattung vorgenommen werden, wenn die Pflichten des Absatzes 3 erfüllt werden und der Steuererhöhungsbetrag
Der Antrag nach Satz 1 ist für jeden Teil der Unternehmensgruppe, für den der effektive Steuersatz separat zu ermitteln ist, gesondert zu stellen.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/MinStBV/6#abs-3 (3) Bei der vereinfachten Berichterstattung werden für den betreffenden Teil der Unternehmensgruppe im Mindeststeuer-Bericht die Informationen für jedes Steuerhoheitsgebiet auf aggregierter Basis und nicht für jede einzelne Geschäftseinheit oder jede einzelne Joint-Venture-Tochtergesellschaft berichtet. Sämtliche Hinzurechnungen und Kürzungen nach § 18 des Mindeststeuergesetzes können auf Nettobasis berichtet werden.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/MinStBV/6#abs-4 (4) Um die vereinfachte Berichterstattung vornehmen zu können, müssen Unternehmensgruppen