Gesetze / Mindeststeuerdurchführungsverordnung
MinStDV§ 5 Informationsaustausch; Verteilungsansatz
Stand: 30.12.2025
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/MinStBV/5#abs-1 (1) Liegen die Voraussetzungen des § 75 Absatz 4 Satz 2 des Mindeststeuergesetzes vor, so erfolgt die Übermittlung des Mindeststeuer-Berichts an andere Steuerhoheitsgebiete im Wege des automatischen Austauschs.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/MinStBV/5#abs-2 (2) Den allgemeinen Abschnitt erhalten sämtliche Umsetzungssteuerhoheitsgebiete, in denen entweder die oberste Muttergesellschaft oder Geschäftseinheiten der Unternehmensgruppe belegen sind.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/MinStBV/5#abs-3 (3) Nur-NES-Steuerhoheitsgebiete erhalten den allgemeinen Abschnitt, mit Ausnahme der in Abschnitt 1.4 enthaltenen zusammenfassenden Übersicht, wenn
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/MinStBV/5#abs-4 (4) Alle staatsbezogenen Abschnitte erhält das Umsetzungssteuerhoheitsgebiet, in dem die oberste Muttergesellschaft belegen ist. Diejenigen Steuerhoheitsgebiete, die Besteuerungsrechte nach einer anerkannten Primär- oder nach einer anerkannten Sekundärergänzungssteuerregelung oder nach einer anerkannten nationalen Ergänzungssteuer haben, erhalten zudem vorbehaltlich des Absatzes 5 die sie betreffenden staatsbezogenen Abschnitte.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/MinStBV/5#abs-5 (5) Steuerhoheitsgebiete mit einem Besteuerungsrecht nach einer anerkannten Sekundärergänzungssteuerregelung und einem Anteil am Sekundärergänzungssteuerbetrag von null erhalten nur den SES-Abschnitt.