Gesetze / Mineralölbewirtschaftungs-Verordnung
MinÖlBewV§ 10 Zuwiderhandlungen
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/Min%C3%96lBewV%201988/10#abs-1 (1) Wer vorsätzlich oder fahrlässig
begeht eine Zuwiderhandlung im Sinne des § 18 des Wirtschaftssicherstellungsgesetzes, die nach dem Wirtschaftsstrafgesetz 1954 geahndet wird.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/Min%C3%96lBewV%201988/10#abs-2 (2) Zuständige Verwaltungsbehörde im Sinne des § 21 Nr. 2 des Wirtschaftssicherstellungsgesetzes ist in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 1 die Behörde, die den Bescheid erlassen hat, in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 3, 6 und 7 die für die Entgegennahme des Antrags oder der Meldung zuständige Behörde, in Fällen des Absatzes 1 Nr. 2, 4 und 5, soweit die Zuwiderhandlungen mit dem Schiffsbetrieb auf Bundeswasserstraßen in Zusammenhang stehen, die Behörden der Wasserstraßen- und Schifffahrtsverwaltung des Bundes, im übrigen die Behörden der allgemeinen Verwaltung auf der Kreisstufe. Die übergeordnete Behörde ist in den Fällen des § 9 Abs. 4 zuständig.
Änderungsverlauf
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02.06.2016 Ausfertigung
§ 10 geändert durch Artikel 10 des Gesetzes vom 2. Juni 2016 (BGBl. I 1257)
BGBl. 2016 I S. 1257
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