Gesetze / Milchquotenverordnung
MilchQuotV§ 9 Pflicht zur Weiterübertragung
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/MilchQuotV/9#abs-1 (1) Soweit der Übernehmer in den in § 8 Absatz 2 Satz 2 genannten Fällen kein Milcherzeuger ist, hat er die Quote bis zum Ablauf des zweiten Übertragungsstellentermins im Sinne des § 11 Absatz 1 Satz 1, der auf die Bekanntgabe der Übertragungsbescheinigung folgt, (Übertragungsfrist) auf einen Milcherzeuger nach Maßgabe der in dieser Verordnung vorgesehenen Möglichkeiten zu übertragen. Ist zum Zeitpunkt der Bekanntgabe der Übertragungsbescheinigung die Einreichfrist nach § 14 Absatz 1 für den nächsten Übertragungsstellentermin bereits abgelaufen, bleibt dieser Übertragungsstellentermin bei der Bestimmung der Übertragungsfrist unberücksichtigt. Kommt es in dem Übertragungsbereich, der für den Übernehmer maßgeblich ist, an einem oder beiden Übertragungsstellenterminen zu keinem Gleichgewichtspreis, verlängert sich die Übertragungsfrist einmalig um einen Übertragungsstellentermin.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/MilchQuotV/9#abs-2 (2) Die Übertragung einer Anlieferungsquote im Rahmen des Übertragungsstellenverfahrens ist nur zulässig, wenn die Quote zum ersten Übertragungsstellentermin im Sinne des Absatzes 1 angeboten wird.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/MilchQuotV/9#abs-3 (3) Erfolgt keine Übertragung innerhalb der Übertragungsfrist, ist die Quote einzuziehen. Im Falle einer besonderen Härte kann die Übertragungsfrist von der für die Einziehung zuständigen Landesstelle um höchstens zwei Übertragungsstellentermine verlängert werden.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/MilchQuotV/9#abs-4 (4) Wird die Übernahme der Quote von dem Übertragenden oder einem Dritten angefochten, tritt an die Stelle der Bekanntgabe im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 der Zeitpunkt der Unanfechtbarkeit der Übernahme.
Wird zitiert von 2 Entscheidungen zu § 9 MilchQuotV →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
-
08.03.2011 Ausfertigung
§ 9 eingefügt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 8. März 2011 (BGBl. I 379)
BGBl. 2011 I S. 379
Quelle öffnet die Stelle im Gesetzblatt, an der die Änderung angeordnet wurde; wo sich nur der ändernde Artikel sicher bestimmen lässt, öffnet der Knopf diesen Artikel. Gesetzgebungsmaterialien öffnet die amtliche Begründung zu genau dieser Regelungseinheit. Steht statt eines Knopfes nur die Fundstelle, liegt uns der Text dieser Ausgabe nicht vor.
Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.