Gesetze / Milchquotenverordnung
MilchQuotV§ 14 Einreichung und Bestätigung der Gebote
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/MilchQuotV/14#abs-1 (1) Die Gebote sind für den Übertragungsstellentermin
bei der zuständigen Übertragungsstelle schriftlich einzureichen. Die erforderlichen Nachweise und Sicherheiten sind beizufügen. Fällt der in Satz 1 genannte Einreichtermin auf einen Samstag, Sonntag oder Feiertag, ist der nachfolgende Werktag maßgeblich.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/MilchQuotV/14#abs-2 (2) Das Bundesministerium kann im Bundesanzeiger Formulare bekannt geben, die für die Gebote und die zu erbringenden Nachweise zu verwenden sind.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/MilchQuotV/14#abs-3 (3) Die Übertragungsstelle bestätigt vor dem Übertragungsstellentermin den Bietern, die ein zulässiges Gebot abgegeben haben, den Eingang des Gebotes und den Anbietern zudem die Höhe der auf den Standardfettgehalt umgerechneten Quote. Unzulässige Gebote werden vor dem Übertragungsstellentermin durch Bescheid zurückgewiesen.
Wird zitiert von 1 Entscheidung zu § 14 MilchQuotV →
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Änderungsverlauf
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22.12.2011 Ausfertigung
§ 14 geändert durch Artikel 2 Abs. 98 des Gesetzes vom 22. Dezember 2011 (BGBl. I 3044)
BGBl. 2011 I S. 3044
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