Gesetze / Milchquotenverordnung

MilchQuotV

§ 14 Einreichung und Bestätigung der Gebote

Stand: 10.06.2019

Bund1 Entscheidung

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/MilchQuotV/14#abs-1 (1) Die Gebote sind für den Übertragungsstellentermin

1.
1. April bis zum vorhergehenden 1. März,
2.
1. Juli bis zum vorhergehenden 1. Juni und
3.
2. November bis zum vorhergehenden 1. Oktober

bei der zuständigen Übertragungsstelle schriftlich einzureichen. Die erforderlichen Nachweise und Sicherheiten sind beizufügen. Fällt der in Satz 1 genannte Einreichtermin auf einen Samstag, Sonntag oder Feiertag, ist der nachfolgende Werktag maßgeblich.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/MilchQuotV/14#abs-2 (2) Das Bundesministerium kann im Bundesanzeiger Formulare bekannt geben, die für die Gebote und die zu erbringenden Nachweise zu verwenden sind.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/MilchQuotV/14#abs-3 (3) Die Übertragungsstelle bestätigt vor dem Übertragungsstellentermin den Bietern, die ein zulässiges Gebot abgegeben haben, den Eingang des Gebotes und den Anbietern zudem die Höhe der auf den Standardfettgehalt umgerechneten Quote. Unzulässige Gebote werden vor dem Übertragungsstellentermin durch Bescheid zurückgewiesen.

§ 13 § 15