Gesetze / Milchquotenverordnung
MilchQuotV§ 58 Aufhebung von Vorschriften
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/MilchQuotV/58#abs-1 (1) Die Milchabgabenverordnung vom 7. März 2007 (BGBl. I S. 295) wird aufgehoben, soweit nicht diese Verordnung die Fortgeltung einzelner Bestimmungen anordnet.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/MilchQuotV/58#abs-2 (2) Soweit § 57 Absatz 2 der Milchabgabenverordnung in der in Absatz 1 genannten Fassung die Fortgeltung von Bestimmungen der Milch-Garantiemengen-Verordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 21. März 1994 (BGBl. I S. 586), zuletzt geändert durch die Verordnung vom 25. März 1996 (BGBl. I S. 535), anordnet, gelten diese Bestimmungen auch nach dieser Verordnung fort.
Änderungsverlauf
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08.03.2011 Ausfertigung
§ 58 geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 8. März 2011 (BGBl. I 379)
BGBl. 2011 I S. 379
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