Gesetze / Milchquotenverordnung
MilchQuotV§ 56 Abweichung durch Landesrecht
Stand: 10.06.2019
Von den Bestimmungen über das Verwaltungsverfahren in § 2 Absatz 2, §§ 3 und 12 Absatz 4, § 13 Absatz 3 Satz 1, § 14 Absatz 3, §§ 16 und 17 Absatz 5, §§ 19, 20 und 24 Absatz 4 sowie §§ 27, 28, 44 und 52 kann durch Landesrecht nicht abgewichen werden.
Wird zitiert von 3 Entscheidungen zu § 56 MilchQuotV →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
- BGH, 29.04.2008 – VIII ZB 61/07Milchquotenübertragung: Unzulässigkeit des Rechtswegs zu den ordentlichen Gerichten für die Klage auf Ausstellung einer Rechnung mit Umsatzsteuerausweis Redaktioneller Titel von nu:legal – nicht vom Gericht verfasstZitiert von 17
- VG Düsseldorf, 05.10.2011 – 10 K 4626/08
- VG Aachen, 11.08.2011 – 7 K 370/01
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
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08.03.2011 Ausfertigung
§ 56 geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 8. März 2011 (BGBl. I 379)
BGBl. 2011 I S. 379
Quelle öffnet die Stelle im Gesetzblatt, an der die Änderung angeordnet wurde; wo sich nur der ändernde Artikel sicher bestimmen lässt, öffnet der Knopf diesen Artikel. Gesetzgebungsmaterialien öffnet die amtliche Begründung zu genau dieser Regelungseinheit. Steht statt eines Knopfes nur die Fundstelle, liegt uns der Text dieser Ausgabe nicht vor.
Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.