Gesetze / Milchquotenverordnung
MilchQuotV§ 13 Nachfragegebote
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/MilchQuotV/13#abs-1 (1) Nachfragegebote müssen folgende Angaben enthalten:
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/MilchQuotV/13#abs-2 (2) Erzeugt und liefert der Nachfrager keine Milch, hat er dem Nachfragegebot einen Nachweis der für ihn für besondere Übertragungen zuständigen Landesstelle beizufügen, dass er Vorbereitungen getroffen hat, in nächster Zukunft Milch zu erzeugen und zu liefern. Im Falle des Satzes 1 sind anstelle der Angaben des Absatzes 1 Nummer 2 Name und Anschrift des Käufers, an den er liefern wird, anzugeben.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/MilchQuotV/13#abs-3 (3) Das Nachfragegebot ist nur zu berücksichtigen, wenn eine selbstschuldnerische und unbedingte Bürgschaft eines Kreditinstituts oder eine vergleichbare Sicherheit in Höhe des sich aus Absatz 1 Nummer 1 ergebenden Gesamtentgelts beigefügt ist. Scheidet der Nachfrager aus dem Übertragungsstellenverfahren aus oder ist nach § 19 Absatz 5 Satz 2 sein Entgelt bei der Übertragungsstelle eingegangen, wird die Sicherheit freigegeben. Zahlt der Nachfrager nicht innerhalb der in § 19 Absatz 5 Satz 2 bestimmten Zahlungsfrist, tritt die Sicherheit in Höhe des Entgelts an die Stelle des Entgelts und wird im Übrigen freigegeben.
Änderungsverlauf
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08.03.2011 Ausfertigung
§ 13 eingefügt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 8. März 2011 (BGBl. I 379)
BGBl. 2011 I S. 379
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Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.