Gesetze / Milchquotenverordnung
MilchQuotV§ 5 Bundes- und Landesreserven
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/MilchQuotV/5#abs-1 (1) Die in der EU-Milchquotenregelung vorgesehene nationale Reserve teilt sich in eine Bundesreserve für Anlieferungs- und Direktverkaufsquoten sowie in Landesreserven für Anlieferungsquoten auf.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/MilchQuotV/5#abs-2 (2) Die Bundesreserve wird vom Bundesministerium der Finanzen im Einvernehmen mit dem Bundesministerium Ernährung und Landwirtschaft (Bundesministerium) und die Landesreserven werden von den jeweils zuständigen Stellen der Länder (Landesstellen) verwaltet.
Änderungsverlauf
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31.08.2015 Ausfertigung
§ 5 geändert durch Artikel 401 des Gesetzes vom 31. August 2015 (BGBl. I 1474)
BGBl. 2015 I S. 1474
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08.03.2011 Ausfertigung
§ 5 geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 8. März 2011 (BGBl. I 379)
BGBl. 2011 I S. 379
Quelle öffnet die Stelle im Gesetzblatt, an der die Änderung angeordnet wurde; wo sich nur der ändernde Artikel sicher bestimmen lässt, öffnet der Knopf diesen Artikel. Gesetzgebungsmaterialien öffnet die amtliche Begründung zu genau dieser Regelungseinheit. Steht statt eines Knopfes nur die Fundstelle, liegt uns der Text dieser Ausgabe nicht vor.
Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.