Gesetze / Milchproduktqualitätsverordnung

MilchPQV

§ 18 Kennzeichnung als Markenbutter

Stand: 14.06.2026

Bund

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/MilchPQV/18#abs-1 (1) Markenbutter in einer Verpackung, die gewährleistet, dass die sensorischen Eigenschaften nach § 15 Absatz 1 Nummer 3 Buchstabe c erhalten bleiben, darf zusätzlich als Markenbutter gekennzeichnet werden.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/MilchPQV/18#abs-2 (2) Sofern Butter als Markenbutter gekennzeichnet wird, hat der Lebensmittelunternehmer die Butter spätestens zum Zeitpunkt des Inverkehrbringens zusätzlich mit der Angabe „Amtliche Qualitätskontrolle des Landes … Prüfstelle …“ unter Angabe des Landes und der Prüfstelle zu kennzeichnen.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/MilchPQV/18#abs-3 (3) Die Kennzeichnung als Markenbutter darf nur durch einen Markenbutterbetrieb vorgenommen werden.

§ 17 § 19